ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGFN

§ 1 Geltung der AGB

(1) Nachstehende allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten für alle Liefergeschäfte der Firma ICS - Ing.-Gesellschaft für Computer und Software mbH. Abweichende Bestimmungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart werden. Nebenabreden bestehen nicht.

§2 Zustandekommen des Kaufvertrages

(1) Angebote des Verkäufers sind unverbindlich, Aufträge und alle Lieferverträge werden erst mit der schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer für diesen bindend. 
(2) Mündliche, fernmündliche und telegraphische Abmachungen sind nur dann verbindlich, wenn sie nachträglich schriftlich bestätigt werden.
(3) Bei kurzfristigen Lieferungen können Lieferschein oder Rechnung die schriftliche Bestätigung ersetzen.
(4) Die angegebenen technischen Daten bezüglich Leistungen, Maße, Gewichte stellen branchenübliche Annäherungswerte dar.
(5) Für den Käufer zumutbare Konstruktions- und Formänderungen des Kaufgegenstandes seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten 
(6) Zu den Angeboten gehörende Zeichnungen und Unterlagen sind sofort zurückzugeben, wenn das Angebot nicht zur Auftragserteilung führt. Zeichnungen, Entwürfe und Unterlagen der Lieferfirma darf der Empfänger irgendwelchen Dritten, insbesondere Mitbewerbern, nicht bekanntgeben. Verstöße gegen diese Bestimmungen verpflichten zum vollen Schadenersatz. 
(7) Bei Vertragsrücktritt werden dem Käufer 25% des Auftragswertes, jedoch mindestens 50,00 DM, in Rechnung gestellt.

§3 Abnahme der Ware

(1) Die Transportkosten der Ware fallen von der Versandstation, dem Käufer zur Last. Die Wahl des Versandweges und der Versandart bleibt dem Verkäufer überlassen
(2) Ist frachtfreie Lieferung vereinbart, so hat der Käufer die Frachtkosten und Nebenkosten zunächst zu bezahlen. Er ist berechtigt, diese Kosten vom Rechnungsbetrag abzuziehen. Die Fracht wird nach den am Tage der Berechnung gültigen Frachtsätzen vergütet. Jede Erhöhung der Frachtkosten durch nachträgliche Änderung der Verpackungsart, des Frachtweges o. ä. hat der Käufer zu träger. Frachtersparnis bei Änderung des Bestimmungsorts oder anderer auf die Frachtkosten einwirkender Umstände wird nicht vergütet.
(3) Werden Waren vom Lager des Verkäufers zur ausschließlichen Verfügung des Käufers bereitgehalten oder zur Anfertigung ohne Versandbestimmung verkauft (Abrufposten), so hat sie der Käufer innerhalb von 2 Wochen nach Meldung der Fertigstellung abzunehmen.
(4) Transportversicherung und sonstige Versicherungen der Ware gehen zu Lasten des Käufers.

§4 Gefahrenübergang

(1) Die Gefahr des Untergangs, der Verschlechterung und der Versendung geht in allen Fällen auf den Käufer über, sobald der Liefergegenstand die Geschäfts- oder Lagerräume des Verkäufers verläßt dies gilt auch bei Lieferung frei Haus. Ist eine Lieferfrist verbindlich vereinbart, so verlängert sich diese Frist angemessen bei vorliegen von höherer Gewalt (Verkehrstockungen- und behinderung, Mangel an Transportmitteln, Streiks, Krieg). Wird eine verbindliche Lieferfrist um mehr als 4 Wochen überschritten, so ist der Käufer berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist von mindestens 30 Tagen, vom Vertrag zurückzutreten, Die Nachfrist und der Rücktritt vom Vertrag muß durch einen eingeschriebenen Brief erklärt werden. Das Recht zum Rücktritt kann nur innerhalb von 2 Wochen nach Ablauf der Nachfrist vom Käufer ausgeübt werden. Ein Schadenersatzanspruch des Käufers wegen verspäteter Lieferung ist in allen Fällen ausgeschlossen.
(2) Verlangt der Käufer nach Abgabe der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, so beginnt die Lieferzeit erst mit der Bestätigung der Änderung.

§5 Mängelrügen und Gewährleistungen

(1) Die Ware ist unverzüglich nach dem Eintreffen am Bestimmungsort zu untersuchen und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu behandeln. Die Untersuchungspflicht besteht auch dann, wenn Ausfallmuster übersandt sind. Unterbleibt die Prüfung, so ist jegliche Gewährleistungspflicht des Verkäufers tut Mängel der Ware ausgeschlossen.
(2) Die Beschaffenheit der Ware gilt als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht binnen 10 Werktagen nach Eintreffen der Ware am Bestimmungsort beim Verkäufer eingeht, Verborgene Mängel, die bei unverzüglicher Untersuchung nicht zu entdecken sind, können nur dann gegen den Verkäufer geltend gemacht werden, wenn die Mängelanzeige innerhalb von drei Monaten nach der Absendung der Ware beim Verkäufer eingegangen ist.
(3) Ist die Ware mangelhaft, so ist der Käufer berechtigt, Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Lieferung mangelfreier Ware gegen Rückgabe der gelieferten Ware zu verlangen. Weitere Gewährleistungsansprüche des Käufers sind ausgeschlossen. 
(4) Alle gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche des Käufers aus Gewährleistungen. sonstigen Rechtsgründen, sowie auch der eigentliche Anspruch auf Gewährleistung verjähren 6 Monate nach Lieferung.
(5) Grundsätzlich gilt für alle Lieferungen und Leistungen, daß der Verkäufer Gewährleistung und Haftung nur solange übernimmt, wie kein Eingriff oder Veränderung an der Sache durch den Käufer oder Dritte stattgefunden hat, der über den allgemein üblichen bzw. für die Verarbeitung notwendigen Rahmen hinausgeht.

§6 Höhere Gewalt

(1) Treten Ereignisse ein, die den Verkäufer an der Lieferung hindern, wie höhere Gewalt, Streik, Betriebsstörungen, Rohstoffmangel, Krieg, Versandsperren, Eingriffe staatlicher Behörden oder ähnliche Umstände, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, so entfällt die Lieferungspflicht des Verkäufers für die Dauer des Bestehens des Hinderungsgrundes. Der Verkäufer ist in diesem Fall auch berechtigt, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
(2) Dem Käufer stehen in diesem Fall keinerlei Schadenersatzansprüche gegen den Verkäufer zu.

§7 Abnahmeverzug des Käufers

(1) Gerät der Käufer mit der Abnahme der ordnungsgemäß gelieferten Ware in Verzug, so kann der Verkäufer nach Setzung einer angemessenen Nachfrist, die mindestens 14 läge betragen muß, vom Vertrag zurücktreten, Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen oder Zwischenverkauf vereinbaren,
(2) Bei durch (1) verursachten Zwischenverkauf ist der Verkäufer berechtigt, innerhalb einer angemessenen verlängerten Lieferfrist gleichartige Ware zu den vereinbarten Bestimmungen zu liefern.

§8 Zahlungsfrist

(1) Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, so ist die Zahlung Netto Kasse ohne Abzug zu leisten. Skonto wird nur aufgrund schriftlicher Vereinbarungen gewährt. Fin vereinbarter Skontoabzug wird vom Nettorechnungsbetrag nach Abzug von Rabatt, Frachtkosten und sonstigen Kosten berechnet.
(2) Der Verkäufer ist nicht verpflichtet Wechsel oder Schecks in Zahlung zu nehmen. Werden s e angenommen, so erfolgt die Annahme nur erfüllungshalber. Einziehungs- und Diskontkosten trägt der Käufer. Diese sind dem Verkäufer zusammen mit dem Rechnungsbetrag zu vergüten,
(3) Für Entwicklungs- und Softwareaufträge ohne einen gesonderten Vertrag ist der Kaufpreis wie folgt fällig:
1/3 bei Auftragserteilung
1/3 bei Fertigstellungsmeldung
113 bei Abnahme, spätestens 30 Tage nach Lieferung
Tritt der Käufer, gleich aus welchem Grund, vom Auftrag zurück und wird dieser anerkannt, so ist der vereinbarte Kaufpreis je nach Stand der bereits erbrachten Arbeiten dennoch fällig, jedoch mindestens 50%.
(4) Wird die Zahlungsfrist überschritten, so ist der Verkäufer berechtigt, ohne weitere Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit an Zinsen in Höhe der von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite, mindestens aber 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, zu verlangen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.
(5) Im Falle der Zahlungseinstellung, der Stellung eines Antrages auf Eröffnung des Konkurses oder des Vergleichsverfahrens durch den Käufer, ist der Verkäufer berechtigt, Vorrauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

§9 Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Käufers

(1) Verschlechtert sich die Zahlungsfähigkeit des Käufers im Zeitraum zwischen dem Zugang der Auftragsbestätigung und der Lieferung oder wird dem Verkäufer nachträglich bekannt, daß gegen die Zahlungsfähigkeit des Käufers Bedenken bestehen, so ist der Verkäufer berechtigt, Zahlung vor Eintritt des vereinbarten Zahlungstermines zu verlangen, ausstehende Lieferungen zurückzubehalten oder vom Vertrag zurückzutreten,
(2) Die vereinbarten Zahlungstermine sind auch dann einzuhalten, wenn Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden.

§10 Zahlung des Kaufpreises

(1 ) Alle Kosten für die Übermittlung des Rechnungsbetrages an den Verkäufer trägt der Käufer Der Verkäufer übernimmt keine Haftung dafür, daß Wechsel, Schecks oder andere zahlungshalber gegebene Papiere rechtzeitig vorgelegt oder zu Protest gegeben werden,
(2) Die Gefahr der Übermittlung des Rechnungsbetrages an den Verkäufer oder an die von diesem angegebene Zahlstelle trägt der Käufer. Die Verpflichtung des Käufers zur Zahlung des Kaufpreises ist erst erfüllt mit dem Eingang des Betrages beim Verkäufer, bei dessen Zahlstelle oder mit dem Eingang auf dessen Bank- oder Postscheckkonto.

§11 Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer in Haupt- und Nebensache Eigentum des Verkäufers.
(2) Der Käufer ist jederzeit widerruflich berechtigt, die gelieferten Gegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten, anderen zu verbinden oder weiterzuveräußern. Die Verarbeitung, Verbindung oder Veräußerung erfolgt für den Verkäufer, der Eigentum an den durch die Verarbeitung oder Verbindung entstehenden Gegenständen erwirbt. Der Verkäufer tritt damit im Sinne § 950 BGB als Hersteller auf. Soweit durch die Verarbeitung das Eigentum des Verkäufers an der Ware untergeht, überträg, der Käufer bereits heute das Eigentum an dem durch die Verarbeitung entstehenden neuen Gegenstand.
(3) Der Käufer ist jederzeit widerruflich berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern. Er tritt bereits heute seine Forderungen aus den Weiterveräußerungen an den Verkäufer ab. Steht die Ware im Eigentum des Verkäufers oder dritter Personen, so tritt der Käufer an den Verkäufer die Forderungen aus dem Verkauf zu demjenigen Bruchteil ab, der dem Miteigentumsanteil des Verkäufers entspricht.
(4) Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt.
(5) Der Käufer ist solange berechtigt und verpflichtet, an den Verkäufer abgetretene Forderungen einzuziehen und die Beträge direkt weiterzuleiten, als der Verkäufer diese Ermächtigung nicht ausdrücklich widerrufen hat.
(6) Der Käufer hat die Ware sorgfältig zu verwahren und auf seine Kosten ausreichend gegen Diebstahl, Feuer u. ä. zu versichern.

§12 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle sich aus dem Liefergeschäft ergebenden Verbindlichkeiten ist der Sitz der Gesellschaft. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Geschäft ist, soweit es die gesetzlichen Bestimmungen zulassen, Dresden.

§13 Nichtigkeit einzelner Klauseln

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt eine Ersatzregelung, die dem mit einer unwirksamen Bestimmung angestrebten Zweck möglichst nahe kommt.


Stand 20.3.2001


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